Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Anzahl der gefundenen Fragen:  

Einblenden aller Antworten
Ausblenden aller Antworten
  • Warum dauert eine Einäscherung so lange?

    Eine Einäscherung dauert in der Regel ca. 1-2 Werktage. Jedoch ist die eigentliche Einäscherung und der Termin der Beisetzung von vielen Dingen abhängig, die nicht im Einflussbereich des Bestatters oder des Krematoriums liegen.  Die häufigsten Gründe sind u.a. die vorgeschriebene amtsärztliche Untersuchung der verstorbenen Person, der Zeitpunkt der Terminorganisation und der Anzeigenschluss/Erscheinungstermin für eventuelle Zeitungsanzeigen. Daher kann der Beisetzungstermin in Ausnahmefällen auch einige Wochen nach dem Sterbefall liegen.

  • Was kostet eine Bestattung?

    Die Kosten einer Bestattung setzen sich aus den individuell gewünschten Leistungen der Angehörigen und den damit verbundenen Preisen des Bestatters, den kommunalen oder privaten Friedhofsgebühren für die gewünschte Grabstätte, eventueller Einäscherungskosten und weiterer Zusatzleistungen zusammen.

    Zusätzlich sind auch die Kosten für Blumenschmuck, Steinmetzarbeiten und Bewirtung der Trauergäste ein weiterer Bestandteil der gesamten Bestattungskosten, die berücksichtigt werden sollten.
    Siehe auch Menüpunkt Kosten.

  • Benötige ich einen Erbschein?

    Ob ein Erbschein benötigt wird hängt ganz von Ihrem persönlichen Umfeld ab. Einflussfaktoren sind u.a. das Vermögen der verstorbenen Person, Grundbesitz, ein vorhandenes Testament (handschriftlich oder notariell hinterlegt), mögliche Erben usw.

    Klären Sie mit Ihrer Bank bzw. der vermögensverwaltenden Stelle, ob diese einen Erbschein verlangt. Manchmal reicht auch die Vorlage eines Testaments aus.

    Den Erbschein kann man u.a. beim Nachlassgericht (Teilbehörde des Amtsgerichts) in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte beantragen. Für Wesseling ist dies das Amtsgericht Brühl.

  • Was ist eine Sozialbestattung?

    Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich der Begriff der "Sozialbestattung" eingebürgert. Eine Sozialbestattung gibt es jedoch nicht.

    Grundsätzlich gibt es Bestattungen, die über die zuständige Ordnungsbehörde veranlasst werden, wenn keine bestattungspflichtigen Personen vorhanden sind. In diesem Fall trägt die örtliche Kommune die Bestattungskosten.

    Sehr häufig gibt es jedoch bestattungspflichtige Angehörige. In diesem Fall beauftragen diese einen Bestatter ihrer Wahl. Nach Rechnungsstellung durch den Bestatter kann der Auftraggeber (Rechnungsempfänger) einen Antrag auf Bestattungskostenzuschuss beim zuständigen Sozialamt stellen. Nach Prüfung durch die Behörde kann ein Zuschuss zu den Bestattungskosten gewährt werden. Grundsätzlich ist und bleibt jedoch der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Zahlung der Rechnung verantwortlich.

    Bitte sprechen Sie uns beim Bestattungsgespräch an, wenn Sie die Möglichkeit der Einbindung des Sozialamtes in Betracht ziehen.

  • Wie verhalte ich mich bei einem Sterbefall?

    Tritt der Sterbefall zu Hause ein, so ist unverzüglich ein Arzt (Hausarzt oder Notarzt) zu benachrichtigen, der dann eine Untersuchung der verstorbenen Person durchführt und den amtlich vorgeschriebenen Totenschein ausstellt.
    In Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen oder in einem Hospiz übernimmt die Benachrichtigung des Arztes in der Regel die verwaltende Stelle der Institution.
    Wenn der Totenschein ausgestellt ist, können Sie uns mit der Überführung sowie den weiteren Bestattungsformalitäten beauftragen. Hierzu sollten Sie uns zunächst telefonisch kontaktieren um die ersten Schritte in die Wege zu leiten. Alles weitere besprechen wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen um auf Ihre individuellen Wünsche eingehen zu können.

  • Welche Unterlagen werden im Sterbefall benötigt?

    Immer benötigt wird von der verstorbenen Person der Personalausweis und der vom Arzt ausgestellte Totenschein. Der Totenschein ist grundsätzlich bei der verstorbenen Person zu belassen.

    Desweiteren werden, je nach persönlichen Verhältnissen, die Krankenversicherungskarte, die gesetzliche Rentenversicherungs-Nummer (oder auch mehrere) und die Mitgliedskriterien betrieblicher Rente (z.B. Personal-, Mitglieds-Nr.) benötigt. Bei Leistungen des Versorgungsamtes ist der entsprechende Ausweis hilfreich.

    In jedem Fall sind zur Beurkundung des Sterbefalles Personenstandsurkunden vorzulegen. Diese sind

      ● bei ledigen Personen die Geburtsurkunde
      ● bei verheirateten Personen die Heiratsurkunde, die Eheurkunde, oder ein aktueller Auszug aus dem Eheregister
      ● bei verwitweten Personen die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde des Ehegatten
      ● bei geschiedenen Personen die Heiratsurkunde wie bei verheirateten Personen und zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil

    Wichtig ist, dass alle Personenstandsurkunden im Original vorgelegt werden. Bei ausländischen Urkunden ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung erforderlich. Die Übersetzung muss durch einen zugelassenen Übersetzer erfolgt sein.

    Wenn die Personenstandsurkunden nicht vorhanden sind, ist es empfehlenswert, sich bereits zu Lebzeiten um die Urkunden zu bemühen (z.B. beim Geburtsstandesamt, Heiratsstandesamt), da im Sterbefall sonst eine ordnungsgemäße Beurkundung verzögert wird und hierdurch weitere Schritte eventuell nicht sofort veranlasst werden können.

  • Warum muss vor einer Einäscherung eine zweite Leichenschau stattfinden?

    Im länderspezifischen Bestattungsgesetz ist geregelt, dass bei Einäscherungen eine zweite Leichenschau durch das Gesundheitsamt (bzw. dessen Beauftragte) stattfinden muss um den Verdacht eines nicht natürlichen Todes auszuschließen.

  • Wann muss eine Bestattung erfolgen?

    Die Bestattungsfristen sind im länderspezifischen Bestattungsgesetz geregelt.

    Demnach darf eine Erdbestattung frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes und muss innerhalb von 10 Tagen ab dem Sterbedatum erfolgen.

    Eine Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen ab Sterbedatum durchzuführen. Die Urnenbeisetzung muss dann spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung erfolgen.